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Das neue Beeidigungsrecht in Niedersachsen

Nach langem Hin und Her und für alle Beobachter letzten Endes doch überraschend verabschiedete der Niedersächsische Landtag am 7. Dezember 2010 in seiner letzten Sitzung vor der Winterpause das Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und anderer Gesetze. Dolmetscher und Übersetzer betrifft der dritte Abschnitt mit dem Titel "Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern". Aufzufinden sind die neuen Regelungen im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (NdsAGGVG) in den §§ 9 bis 9h NdsAGGVG.

Amtlich wird die Einführung des neuen Gesetzes damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2007 (NJW 2007, 1478) entschieden hat, dass die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern in die Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz eingreift. Nach der sogenannten Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts bedürfen derartige Regelungen, die Grundrechte berühren, der Gesetzesform, sodass die alten Verwaltungsvorschriften seither keine Anwendung mehr finden.

Den Landesgesetzgebern hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2009 gesetzt. Niedersachsen ist das vorletzte Bundesland, das sich ein solches Beeidigungsgesetz gegeben hat. Nur Bremen ist noch gesetzlos.

1. Dolmetscher und Übersetzer

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden gemäß § 9 Abs. 1 NdsAGGVG für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache. Sprache im Sinne des Gesetzes ist auch die Gebärdensprache. Neu ist, dass die Beeidigung für das gesamte Land Niedersachsen und über § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für alle deutschen Gerichte, insbesondere auch die Bundesgerichte, gilt.

2. Voraussetzungen für die Beeidigung

Auf schriftlichen Antrag wird gemäß § 9a Abs. 1 NdsAGGVG als Dolmetscher allgemein beeidigt und als Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

Diese gesetzliche Definition ist ausgesprochen weich, wird aber sowohl in den weiteren Vorschriften des NdsAGGVG und auch durch die Hinweise des nunmehr allein für die Beeidigung zuständigen Landgerichts Hannover konkretisiert. Nach § 189 Abs. 1 GVG hat der Dolmetscher den Eid zu leisten, dass er "treu und gewissenhaft übertragen werde." Daraus entwickelte der Landesgesetzgeber die Anforderungen, dass der Dolmetscher und Übersetzer sowohl fachlich als auch persönlich hinreichend geeignet sein muss.

a. Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung erfordert gemäß § 9a Abs. 2 NdsAGGVG zum einen Sprachkenntnisse, mit denen der Sprachmittler praktisch alles, was er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos versteht. Außerdem muss er sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können. Das gilt für die deutsche Sprache wie auch für die Fremdsprache. Zum anderen muss der Sprachmittler sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache nachweisen können. Dieser Nachweis ist nach § 9a Abs. 3 NdsAGGVG durch Vorlage von Unterlagen zu führen. Das Landgericht Hannover konkretisiert die fachliche Eignung bezüglich der Sprachkompetenz durch die höchste Stufe der Sprachkompetenz - C 2 - des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates. Dort heißt es in Tabelle 1 zur Globalskala:

"Kann praktisch alles, was er/sie liest oder hört, mühelos verstehen. Kann Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben. Kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen."

Umfassende Informationen stehen im Internet unter der Adresse: www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm.

Für den Antrag zur Beeidigung genügen erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, IHK- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen. Die dazugehörigen Zeugnisse sind entweder im Original oder in öffentlich beglaubigter Kopie dem Antrag beizufügen. Öffentliche Beglaubigungen der Urkunden nehmen sowohl Notare als auch Kommunalverwaltungen vor.

Darüber hinaus muss der Dolmetscher/Übersetzer fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache nachweisen. Auch hier sollen Zeugnisse oder Bescheinigungen genügen. Wichtig ist allerdings, dass die Lehrveranstaltung mit einer Prüfung abgeschlossen worden ist. Im Rahmen der Sprachmittlerausbildung dürfte dies hinreichend mit dem Schwerpunktfach Recht nachgewiesen sein, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Prüfung abgelegt worden ist. Dabei ist erforderlich, dies näher zu erläutern. Notfalls ist die damals zum Zeitpunkt der Prüfung gültige Studien- und Prüfungsordnung, aus der sich Art und Umfang des vermittelten Stoffes und die abgelegten rechtssprachlichen Prüfungen ergeben, nachzureichen. Das Landgericht Hannover stellt in seinem Merkblatt klar, dass die bloße Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Intensivkursen ohne qualifizierte Abschlussprüfung nicht ausreicht.

b. Persönliche Eignung

Von der persönlichen Zuverlässigkeit geht das Gesetz in § 9a Abs. 5 NdsAGGVG aus, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Dolmetscher/Übersetzer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere seine Pflichten als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

Nachzuweisen ist die persönliche Eignung durch Vorlage folgender Dokumente beziehungsweise durch Abgabe entsprechender Erklärungen:

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
  2. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
  3. ein Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen bei der Kommunalverwaltung (Bürgeramt). Dies darf nicht älter als sechs Monate sein. Als Empfänger ist bei der Kommunalverwaltung das Landgericht Hannover mit dem Verwendungszweck "Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher" beziehungsweise "Ermächtigung als Übersetzer" anzugeben.
  4. Eine ausdrückliche Versicherung, dass der Dolmetscher/Übersetzer nicht vorbestraft ist und dass auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist,
  5. eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf auch kurzfristige Aufträge zu übernehmen,
  6. eine Bescheinigung des örtlichen Amtsgerichts, dass der Dolmetscher/Übersetzer nicht in der Schuldnerkartei gemäß § 915 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder eines Haftbefehls eingetragen ist,
  7. eine Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), dass über das Vermögen des Dolmetschers/Übersetzers kein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist.

Die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Übersetzer/Dolmetscher seine bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens (falsche uneidliche Aussage, Meineid, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung) rechtskräftig verurteilt worden ist oder sich im Vermögensverfall befindet. Schwere Jungs und Mädchen dürfen also nicht beeidigt werden.

3. Zuständigkeit und Verfahren

Ausschließlich zuständig für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern ist das Landgericht Hannover. Dort ist der Antrag zu stellen und der Eid zu leisten. Die Anschrift des Landgerichtes Hannover lautet:

Landgericht Hannover
-Der Präsident-
Volgersweg 65
30175 Hannover

Für die Antragstellung besteht zwar kein gesetzlicher Formzwang, doch die Verwendung der gerichtlichen Formulare ist dringend zu empfehlen, um Rückfragen und Missverständnisse zu vermeiden. Die Antragsformulare liegen im Landgericht Hannover aus. Nach Mitteilung des Landgerichtspräsidenten sollen die Formblätter vorzugsweise im Internet unter der URL

www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=27366&article_id=93028&_psmand=58

heruntergeladen werden. Interessant sind die dazugehörigen Merkblätter und Hinweise.

4. Bescheinigung des Übersetzers

Völlig neu sind die verbindlichen Vorgaben in § 9d NdsAGGVG zu den Bescheinigungen des Übersetzers. Der Bestätigungsvermerk lautet:

Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Vom Landgericht Hannover für das Gebiet des Landes Niedersachsen ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache

Zudem ist darauf hinzuweisen, wenn das übersetzte Dokument kein Original war oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen, soll hingewiesen werden. Dies wiederum ist für den geübten Praktiker nichts Neues, sondern die Kodifikation der gelebten Praxis.

5. Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer

Von vielen Kollegen ersehnt, wird auch nunmehr Niedersachsen kein weißer Fleck mehr in der deutschen Gerichtsdolmetscherliste sein. Unter der URL

www.justiz-dolmetscher.de

werden sämtliche in Niedersachsen allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer aufgeführt werden. In das Verzeichnis werden Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen. Nur für Gerichte und Notare wird sichtbar sein, ob der Dolmetscher/Übersetzer eine Vereinbarung nach § 14 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) unterzeichnet hat. Dies ist damit nicht nur in Niedersachsen, sondern in ganz Deutschland allgemeiner Standard. Alle anderen Beeidigungsvorschriften in den übrigen Bundesländern mit Ausnahme von Bremen sehen das so vor. Niedersachsen bildet damit keine Ausnahme, sondern reiht sich in die Phalanx der anderen Bundesländer ein.

6. Sonstiges

Neben Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten und vorübergehende Dienstleistungen von Kollegen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthält das Gesetz noch Überleitungsvorschriften sowie Kostenfolgen für den Antrag auf Beeidigung. Allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen worden sind, erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Der Bestandsschutz wird also für fünf Jahre gewährt. Die Kosten für die Beeidigung beträgt 150 € jeweils für die erste Sprache und 100 € jeweils für jede weitere Sprache.

Das sind in aller Kürze die wichtigsten Einzelheiten. Niedersachsen bewegt sich mit den neuen Vorschriften zur Beeidigung genau im Mittelfeld der Bundesländer. Im Grunde besteht damit in ganz Deutschland mit Ausnahme von Bremen nunmehr Rechtseinheit. Was in ganz Deutschland Standard ist, gilt jetzt auch bei uns.

Jens Pape

Vorstandsmitglied des BDÜ Landesverband Bremen und Niedersachsen e.V.,
zuständig für Gerichtsdolmetschen und Urkundenübersetzen, Vereidigungen, JVEG

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